DS06 — eIDAS-Grundlagen: einfache, fortgeschrittene, qualifizierte eS

Auslöser S3

Ein externer Vertragspartner (Platzhalter PARTNER-1) verlangt für einen Projekt-/Kaufvertrag eine "DocuSign-Signatur". E1 klärt: Welche Stufe verlangt der Vertrag wirklich — und was bedeutet "fortgeschritten" genau?

Die drei Stufen

Einfache elektronische Signatur (eS)

eIDAS Art. 3 Nr. 10: "Daten in elektronischer Form, die anderen Daten in elektronischer Form beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden sind und die die Unterzeichnerin oder den Unterzeichner authentifizieren."

Das ist die breiteste Kategorie — ein gescanntes Bild der Unterschrift, ein getippter Name über der E-Mail, ein Klick auf "Akzeptieren". Die GitCover-Textform-Kette aus Teil I (Signatur-Doc + Events + Facsimile-Verweis) ist eine einfache eS mit gutem Beweiswert — weil sie die Nachweiskette lückenlos dokumentiert.

Beweiskraft: Frei beweiswürdigbar (§ 286 ZPO); keine gesetzliche Vermutung. Der Wert liegt in der Kette, nicht in einem einzelnen Merkmal.

Fortgeschrittene elektronische Signatur (FES/ADES)

eIDAS Art. 3 Nr. 11: "Fortgeschrittene elektronische Signaturen" müssen: (a) der Unterzeichnerin/dem Unterzeichner eindeutig zugeordnet sein, (b) eine Änderung der Daten nach Unterzeichnung erkennen lassen, (c) so mit der Unterzeichnerin/dem Unterzeichner verknüpft sein, dass sie unter dessen Kontrolle steht, (d) jede nachträgliche Änderung der begleitenden Daten erkennen lassen.

Technisch realisiert wird das üblicherweise mit AdES (Advanced Electronic Signature, PAdES für PDF, XAdES für XML, CAdES für generische Daten): ein Kryptoverfahren (RSA/ECDSA) über einen Hash des Dokuments, gebunden an ein Zertifikat. DocuSign erzeugt solche Signaturen (mit eigenem Zertifizierungs-Stack); eigene Tools (z. B. PDF-Crypto-Software) ebenso.

Beweiskraft: eIDAS Art. 25 (2) — die FES ist der einfachen handschriftlichen Unterschrift gleichwertig, wenn die Vorschrift keine bestimmte Form verlangt (§ 126 Abs. 3 BGB).

Qualifizierte elektronische Signatur (QES)

eIDAS Art. 3 Nr. 12, Art. 25 Abs. 2: FES mit einem qualifizierten Zertifikat einer EU-Trust-Liste-ausweisenden Qualifizierungs-Diensteanbieterin. § 126a BGB: Die QES steht der schriftlichen Form gleich.

Die QES ist die einzige Stufe, die automatisch die gesetzliche Schriftform ersetzt. Sie erfordert Identitätsprüfung nach hohem Standard (Video-Ident, eID), Hardware-Tokens oder vergleichbare Anbindungen — stets extern, über Trust-Liste-Anbieter.

Beweiskraft: Formelle Vermutung der Authentizität und Integrität (§ 371a ZPO, 2. Alt.). Kein Git-nativer Weg — nur Andockung (Teil II).

Vergleichstabelle

Merkmal einfache eS FES/ADES QES
Technisch Grafik/E-Mail/Klick Kryptosignatur + Zertifikat FES + qualifiziertes Zertifikat
Zertifikat keines beliebiges Zertifikat EU-Trust-Liste-Anbieter
Form-Ersatz nein nein (aber Beweiskraft privater Urkunde via § 371a) ersetzt Schriftform
Beweiskraft frei beweiswürdigbar § 371a ZPO (Namensbeifügung) automatische Vermutung
GitCover-Stufe Teil I (Textform-Kette) Teil II (Andock) Teil II (Andock + externe Erzeugung)
Beispiel GVB im Repo FES-Vertrag mit DocuSign-artiger Grafik notariell zu ersetzende Erklärungen, bestimmte Behördenformate

Was "fortgeschritten" konkret heißt

Die vier FES-Kriterien in GitCover-Übersetzung:

eIDAS-Kriterium GitCover-Umsetzung
(a) Eindeutige Zuordnung zur Unterzeichnerin/zum Unterzeichner Signatur-Doc: Name, Rolle, Vertretungsbefugnis (DS02)
(b) Änderungen erkennen lassen SHA-256-Kette (Quell-Dokument, Signatur-Doc, Events, Grafik — DS04)
(c) Unter Kontrolle der Unterzeichnerin/des Unterzeichners Zeichner-Rolle im Signatur-Doc + Zeichnungs-Event (DS03); bei Krypto: Schlüssel in der Kontrolle der Person (Teil III)
(d) Nachträgliche Änderungen der begleitenden Daten erkennen lassen Verifikationsmanifest im GCPN-Container (DS05)

Die Kryptobindung (eigentlicher PAdES-Teil) kommt in DS08 — dort wird die Facsimile-Grafik in einen PDF-Layer positioniert und mit einer Signaturplatte (Zertifikat, Hash, Zeitstempel) versehen.

Wo die Textform-Kette bleibt

Auch bei FES-Verfahren gilt: Der Signatur-Doc und die Event-Kette aus Teil I bleiben. Sie dokumentieren den Vorgang im Repo; das signierte PDF (FES-Output) ist ein zusätzliches Artefakt. Die Kette wird erweitert, nicht ersetzt:

Textform-Kette (Teil I)
   Quell-Dokument + Signatur-Doc + Events + Facsimile-Verweis
        │  erweitert um
        ▼
FES-Verfahren (Teil II)
   FES-Dienst ──► signiertes PDF (PAdES) ──► Envelope-Report
        │                                  │
        └── physisch im Container-Paket ───┘

Zusammenfassung


Erstellt: 260913 | Teil II, Artikel DS06 | Serie: digital-signage